Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4)
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren
Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichenAusbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und
eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern
nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5)
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse
anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in
der Gemeinde nicht besteht.- Vorschulen
bleiben aufgehoben.
Schulwesen <-s, ohne pl> SUST nt
Ausnahme <-, -n> SUST f
- exceptuando a...
- Ausnahmen bestätigen die Regel prov
Bekenntnisfreiheit <-, ohne pl> SUST f REL
Errichtung <-, -en> SUST f
1. Errichtung:
2. Errichtung:
- montaje m
3. Errichtung (Gründung):
4. Errichtung JUR (Testament):
gewährleisten* VERBO trans
Ersatz <-es, ohne pl> [ɛɐˈzats] SUST m
1. Ersatz (Auswechselung):
locuciones:
Genehmigung <-, -en> SUST f
- permiso m
- licencia f
I. unterstehen* irr VERBO intr
1. unterstehen (unterliegen):
- unterstehen +dat
2. unterstehen (unterstellt sein):
- jdm unterstehen MILIT
2. Einrichtung (Institution):
zurück|stehen irr VERBO intr
1. zurückstehen (weiter hinten stehen):
2. zurückstehen (schlechter sein):
3. zurückstehen (verzichten):
zu|lassen irr VERBO trans
1. zulassen:
2. zulassen:
3. zulassen (dulden):
4. zulassen (erlauben):
5. zulassen fam (geschlossen lassen):
Antrag <-(e)s, -träge> [ˈantra:k, pl: ˈantrɛ:gə] SUST m
1. Antrag (an eine Behörde):
- a petición
2. Antrag ADMIN, JUR:
3. Antrag (Formular):
- (formulario m de) solicitud f
4. Antrag POL:
5. Antrag (Heiratsantrag):
einen Antrag machen
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