Artikel 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
- Den
unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Erziehung <-, ohne pl> SUST f
1. Erziehung (das Aufziehen):
2. Erziehung (Anleitung):
3. Erziehung (gute Manieren):
1. zuoberst (auf einem Stapel):
erziehungsberechtigt ADJ
I. versagen* VERBO intr
1. versagen (Maschine):
locuciones:
- chingarse AmLat
II. versagen* VERBO trans
- etw dat seine Zustimmung versagen
verwahrlosen* [fɛɐˈva:ɐlo:zən] VERBO intr +sein
Anspruch <-(e)s, -sprüche> SUST m
1. Anspruch:
- derecho m a
2. Anspruch (Anforderung):
3. Anspruch pl (Wünsche):
Anspruch SUST
Entrada
creada por un usuario
No hay comentarios:
Publicar un comentario