Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
- Das
Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann
und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf
gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den
Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91
dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen
im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Zweck <-(e)s, -e> [ˈtsvɛk] SUST m
1. Zweck (Ziel):
- fin m
- objetivo m
2. Zweck (Absicht):
3. Zweck (Sinn):
- sentido m
zuwider|laufen
zuwiderlaufen irr VERBO intr +sein:
Forderung <-, -en> SUST f
1. Forderung (Anspruch):
- demanda f
2. Forderung (Notwendigkeit, Erfordernis):
3. Forderung FIN, WIRTSCH (Betrag):
- deuda f
4. Forderung (von Rechten):
Förderung <-, -en> SUST f
1. Förderung (von Bodenschätzen):
2. Förderung (Unterstützung):
- fomento m
3. Förderung (finanziell):
- subsidio m
I. ein|schränken [ˈaɪnʃrɛŋkən] VERBO trans
II. ein|schränken [ˈaɪnʃrɛŋkən] VERBO refl
einschränken sich einschränken (sparsam leben):
rechtswidrig ADJ
I. richten [ˈrɪçtən] VERBO trans
1. richten:
- apuntar a
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